Information an alle ZOWA-Kunden mit dezentraler Schmutzwasserentsorgung
Der ZOWA hat auf seiner Sitzung am 10.05.2022 mit der 3. Änderung der Schmutzwasserbeseitigungssatzung die Neufassung des § 18 beschlossen und am 23. 05.2022 mit der Veröffentlichung in Kraft gesetzt.
3. Änderung Schmutzwasserbeseitigungssatzung vom 23.05.2022
Das bedeutet für Sie, die Saugleitung mit Absaugstutzen an der Grundstücksgrenze wird auch für bestehende Sammelgruben obligatorisch [§18(4)Satz 2].
Nach einer Frist von 3 Monaten (ab 30.09.2022) wird die Entsorgung der Sammelgruben ohne Saugleitung nicht mehr ohne weiteres möglich sein.
Die Sammelgruben für ein Wohngrundstück müssen mindestens 9 m³ Nutzvolumen haben.
Der Zweckverband kann die Anpassung einer bestehenden Anlage verlangen wenn sie die Mindestgröße von 6 m³ unterschreitet und die Grubengröße das Sammeln des anfallenden Abwassers von drei Wochen nicht ermöglicht.
Die Anpassung wird der Verband grundsätzlich bei einer Nutzungsänderung oder einem Eigentümerwechsel verlangen.
Arnold Fischer
Verbandsvorsteher Bereich Technik