Informationen zur Ablesung
Die Zählerstandserfassung erfolgt kostengünstig über Selbstablesung; Plausibilitätskontrollen via EDV sorgen für geringe Fehlerraten. In unregelmäßigen Abständen werden von Beauftragten des ZOWA Kontrollablesungen durchgeführt. Die Rechnungslegung für den Wasserverbrauch erfolgt monatlich oder im Abstand von 12 Monaten (=Abrechnungsjahr). Wird der Wasserverbrauch monatlich abgelesen und abgerechnet (Verbrauch von >10m³ pro Tag), werden keine Abschläge erhoben. Wird der Wasserverbrauch jährlich abgelesen und abgerechnet, erhebt der ZOWA in zweimonatlichen Abständen Abschläge auf den Verbrauch.
Deren Höhe bemisst sich nach dem durchschnittlichen Wasserverbrauch des Kunden im vorausgegangenen Abrechnungsjahr zuzüglich des anteiligen Grundpreises bzw. bei einem neuen Abnehmer nach dem durchschnittlichen Wasserverbrauch vergleichbarer Kunden.
Die Festsetzung erfolgt mit der Jahresrechnung, bei neuen Abnehmern mit der Versorgungsbestätigung.
Die endgültige Abrechnung erfolgt aufgrund einer Ablesung am Ende des jeweiligen Abrechungsjahres (Zwölfmonatszeitraum) unter Berücksichtigung der für den Wasserverbrauch in diesem Zeitraum abgebuchten bzw. gezahlten Abschläge. Wenn durch Schäden an der Kundenanlage oder aus einem anderen Grund Wasser ungenutzt abläuft, hat der Kunde dieses durch die Messeinrichtung erfasste Wasser zu bezahlen.
Die Berechnung von Schmutzwasser erfolgt nach dem Frischwassermaßstab. Dabei wird sowohl die aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage als auch die aus privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführte Wassermenge angerechnet.
Trinkwasser, das für die Gartenbewässerung genutzt und daher nicht als Schmutzwasser der Schmutzwasseranlage zugeführt wird, kann bei der Bemessung der Schmutzwassergebühren abgezogen werden. Eine zusätzliche private Messeinrichtung ist notwendig. Der Antrag ist beim ZOWA zu stellen. Alle Kosten für Anschaffung, Einbau oder Austausch hat der Kunde zu tragen.
Für jedes Abrechnen eines privaten Wasser- oder Abwasserzählers sowie für jede gewünschte
Zwischenabrechnung hat der Gebührenpflichtige eine Verwaltungsgebühr von 1,53 Euro zu zahlen. Die Abrechnung muss vom Gebührenpflichtigen beim Zweckverband beantragt werden.
Ergibt sich aus der Jahresabrechnung eine Überzahlung, so wird der übersteigende Betrag erstattet bzw. auf Wunsch des Gebührenpflichtigen verrechnet.