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Anträge & Formulare
Absetzmengenzähler (Gartenwasserzähler)
Antrag auf Genehmigung eines privaten Absetzmengenzählers
Technische Einbauvorschrift: Absetzmengenzähler
Leitfaden zum Anschluss von Gartenwasserleitungen
Vollmacht für Nicht-Eigentümer
Wie bekomme ich einen Absetzmengenzähler (Gartenwasserzähler)?
Für die Bewässerung Ihres Grundstückes haben Sie die Möglichkeit, sich zusätzlich in Ihrer Kundenanlage einen Absetzmengenzähler einbauen zu lassen. Nutzen Sie bitte zur Antragstellung den "Antrag auf Genehmigung eines privaten Absetzmengenzählers".
Das von Ihnen beauftragte Installationsunternehmen baut dann den Absetzmengenzähler fachgerecht in Ihre Trinkwasserkundenanlage, unter Berücksichtigung der Einbauvorschriften des ZOWA, ein.
Die von Ihnen entnommene Trinkwassermenge wird somit nicht zu Schmutzwasser und bleibt bei der Bemessung der Abwassergebühr unberücksichtigt.
Eigentümer-, Nutzerwechsel
An- und Ummeldung bei Eigentümerwechsel
Vollmacht für Nicht-Eigentümer
Was muss ich beim Eigentümer-/ Nutzerwechsel beachten?
Mit Abschluss eines notariellen Kaufvertrages ist der Erwerber des Grundstückes nicht sofort Eigentümer. Grundstückseigentümer im Sinne der Satzung des ZOWA ist, wer in Abteilung I des Grundbuches als Eigentümer benannt ist.
Kunde des ZOWA ist grundlegend derjenige, der im Grundbuch, Abteilung I steht.
Füllen Sie jedoch gerne den "Antrag auf Abrechnung der Wasserkosten/ Schmutzwassergebühren mit dem jeweiligen Nutzer des Grundstückes" aus, wenn der Erwerber bezahlen soll/ möchte, auch wenn er noch nicht im Grundbuch steht. Geben Sie hierbei das Datum der Ablesung und den Zählerstand an.Nach Eintritt der Rechtsänderung teilen Sie dem Zweckverband bitte innerhalb eines Monats den Eigentümerwechsel schriftlich mit und fügen den Nachweis in Form der Kopie des Grundbuchauszuges bei. Für die Erstellung der Endabrechnung benötigen wir dann eine zeitnahe Ablesung der Zählerstände. Bitte nutzen Sie dazu das Formular „An- und Ummeldung bei Eigentümerwechsel“, welches vom bisherigen und neuen Eigentümer zu unterzeichnen ist.
Die „Vollmacht für Nicht-Eigentümer“ ist für Berechtigungen gedacht, falls der Erwerber im „technischen Bereich“ etwas verhandeln möchte, was eigentlich sonst nur mit dem Grundstückseigentümer verhandelt wird.